Ihr Unternehmen ist der Störfallverordnung unterstellt? Sie suchen kompetente Beratung und Analyse? Dann sind Sie bei uns richtig!
Die Störfallverordnung definiert, welche Risikoanalysen Betriebe mit potenziell gefährlichen Stoffen durchführen müssen und wie diese zu interpretieren sind. Die Risikoanalyse im Rahmen der Störfallverordnung geschieht in einem zweistufigen Verfahren.
Kurzberichtsverfahren (nach StFV)
In einer ersten Stufe muss ein Kurzbericht eingereicht werden. Im Kurzbericht wird der Worst Case beurteilt. Es wird ermittelt, ob eine schwere Schädigung der Bevölkerung oder der Umwelt möglich ist.
Risikoermittlung (nach StFV)
Falls eine schwere Schädigung möglich ist, so wird in einer zweiten Stufe eine Risikoermittlung erstellt. Im Rahmen der Risikoermittlung ist zu prüfen, ob das von einem Betrieb ausgehende Risiko tragbar ist.
Unser Dienstleistungsportfolio
Wir begleiten Sie durch den ganzen Behördenprozess. Unser Dienstleistungsportfolio im Bereich Störfallvorsorge umfasst die Erstellung von Kurzberichten nach Störfallverordnung (StFV), Risikoermittlungen nach Störfallverordnung (StFV), Risikoanalysen, Berechnungen und Simulationen und eine umfassende Beratung zum Thema Störfallvorsorge. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Analyse und Evaluation von Sicherheitsmassnahmen.
Die Störfallverordnung
Im Jahr 1986 ereignete sich die Brandkatastrophe in Schweizerhalle. 1'350 Tonnen Chemikalien gerieten in Brand. In der Folge gelangten 10'000 m3 kontaminiertes Löschwasser in den Rhein. Dadurch wurde der Rhein bis zur Mündung verseucht. Ein Fischsterben und die Gefährdung der Trinkwasserversorgung in einem riesigen Gebiet war die Folge. Durch dieses Ereignis gelangte der Regulierungsbedarf beim Umgang mit gefährlichen Stoffen in den Fokus der Öffentlichkeit. Das Unglück von Schweizerhalle war der Auslöser für die Erstellung der Störfallverordnung. Am 1.2.1991 wurde die Störfallverordnung in Kraft gesetzt. Die Störfallverordnung ist eine der ersten risikobasierten Verordnungen. Es gilt die kontrollierte Eigenverantwortung. Die Vollzugsstellen beurteilen die Risikoermittlung des Betreibers. Dem Betreiber der Anlage obliegt also eine grosse Verantwortung. Er ist verantwortlich für die Sicherheit der Anlage, die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen, Kontrolle und Aktualisierung der Risikoermittlung und der Massnahmenpläne.